Jugendordnung
§ 1 Name und Wesen
Die Jugendabteilung des KS Großauheim, im folgenden JA genannt, ist die Interessenvertretung aller Kinder,
Jugendlichen und Junioren bis zum vollendeten 25. Lebensjahr (Stichtag: 01.01. eines jeden Jahres).
§ 2 Zweck und Aufgabe
Zweck und Aufgabe der JA ist es, das Schachspiel als sportliche Disziplin zu pflegen und junge Menschen in der
Gemeinschaft zu erziehen, sowie ihre gemeinsamen Interessen zu vertreten. Die JA fördert Kameradschaft, die
Integration Behinderter sowie nationale und internationale Verständigung auch über das Schachspiel hinaus;
insbesondere den Ausbau des Mädchenschachs.
§ 3 Mitgliedschaft
Zur JA zählen Schüler/-innen, Jugendliche und Junior/-innen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr sowie alle in der
Jugendarbeit Tätigen.
§ 4 Führungsgremien
Führungsgremien sind:
1. die Jugendversammlung
2. der Vorstand
3. Ausschüsse zur Bearbeitung von Sonderfragen, die die Jugendversammlung oder der Vorstand bei Bedarf
einrichten ( z.B. Turnierausschuß, Festausschuß ).
§ 5 Jugendversammlung
Die Jugendversammlung ist oberstes Organ der JA. Sie besteht aus allen Mitgliedern der JA. Die ordentliche
Jugendversammlung findet jährlich im ersten Halbjahr statt. Sie wird vom 1. Vorsitzenden der JA oder seinem
Stellvertreter mindestens 5 Wochen vor dem fristgerechten Termin schriftlich bei gleichzeitiger Mitteilung der
Tagesordnung einberufen. Die fristgerechte Einladung erfolgt durch Aushang im Vereinslokal. Die Einladung kann,
muss aber nicht in der Springer-Post veröffentlicht werden. Der Vorstand kann eine außerordentliche
Jugendversammlung einberufen . Er muss eine außerordentliche Jugendversammlung binnen 3 Wochen
einberufen, wenn 8 oder mindestens 25 % der Mitglieder der JA dies verlangen. Die Einladungsfrist beträgt
mindestens drei, höchstens 5 Wochen. Anträge, die bei einer außerordentlichen Jugendversammlung behandelt
werden sollen, sind 10 Tage vor dem für die außerordentliche Jugendversammlung festgelegten Termin beim 1.
Vorsitzenden einzureichen. Aufgaben der Jugendversammlung sind:
1. Festlegung der Richtlinien für die Arbeit des Vorstandes.
2. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes.
3. Entlastung des Vorstandes.
4. Wahl des Vorstandes.
5. Beschlussfassung über vorliegende Anträge. Anträge zur Tagesordnung müssen zwei Wochen vor der
Jugendversammlung beim 1. Vorsitzenden eingereicht werden. Die Jugendversammlung kann nur über
ordnungsgemäß eingereichte Anträge beschließen. Dringlichkeitsanträge können zur Beratung und
Beschlussfassung zugelassen werden, wenn sich zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten hierfür
entscheiden. Dringlichkeitsanträge auf Änderung der Jugendordnung sind unzulässig. Jede ordnungsgemäß
einberufene Jugendversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig, sie fasst ihre
Beschlüsse mit relativer Mehrheit. Anträge sind bei Stimmengleichheit abgelehnt.
§ 6 Stimmberechtigung
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der JA des KS Großauheim sowie die Vorstandsmitglieder, außer bei
Entlastung. Auf Antrag eines Stimmberechtigten muss geheim gewählt werden.
§ 7 Der Vorstand
Der Vorstand der JA wird gebildet aus:
1. Dem 1. Vorsitzenden
2. Dem 2. Vorsitzenden
3. Kassenwart
4. Turnierleiter
5. Schriftführer
Der 1. Vorsitzende vertritt die JA im Hauptvorstand. Die drei erstgenannten Ämter dürfen nicht in Personalunion
ausgeübt werden. Der 1. und 2. Vorsitzende und der Kassenwart müssen mindestens 16 Jahre, die restlichen
Vorstandsmitglieder mindestens 13 Jahre alt sein. Stichtag ist der Tag der Wahl. Die Jugendversammlung wählt
den Vorstand für ein Jahr. Wird ein Vorstandsamt im Laufe der Wahlperiode frei, ist der Vorstand berechtigt, bis
zur nächsten Jugendversammlung das Amt anderweitig zu besetzen. Wird durch vorzeitiges Ausscheiden eine
Neuwahl notwendig, wählt die Jugendversammlung nur für die Restamtszeit. Der 1. Vorsitzende vertritt die JA bei
allen zuständigen Gremien. Der Vorstand erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Satzungen des HSV, der
Jugendordnung der HSJ, der Jugendordnung des KS Großauheim sowie der Beschlüsse der Jugendversammlung.
Jedes Mitglied des Vorstandes hat in Sitzungen eine Stimme. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Der 1.
Vorsitzende beruft nach Bedarf Sitzungen des Vorstandes ein. Er muss eine Sitzung einberufen, wenn dies drei
Vorstandsmitglieder unter Angabe von Gründen verlangen. Die Einberufung des Vorstandes muss unter Angabe
der Tagesordnung mit zweiwöchiger Frist erfolgen. Der Vorstand ist bei ordnungsgemäßer Einberufung
beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder, darunter der 1. oder 2. Vorsitzende, anwesend sind.
§ 8 Wahlen
Wahlen erfolgen grundsätzlich offen. Sie müssen allerdings geheim erfolgen, wenn ein stimmberechtigtes
Mitglied der Jugendversammlung dies wünscht, oder wenn es bei Wahlen mehr als einen Kandidaten gibt.
Abwesende können nur dann gewählt werden, wenn sie vorher unmissverständlich und schriftlich ihre
Bereitschaft erklärt haben, das Amt anzunehmen.
§ 9 Protokoll
Über jede Vorstandssitzung, Ausschusssitzung und Jugendversammlung ist Protokoll zu führen. Das Protokoll
muss enthalten: Eine Liste sämtlicher Anwesenden, die eingereichten Anträge und die Beschlüsse mit dem
Abstimmungsergebnis. Das Protokoll ist vom Schriftführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen und
muss auf der nächsten Versammlung genehmigt werden.
§ 10 Fachausschüsse
Sowohl die Jugendversammlung als auch der Vorstand sind berechtigt, zur Erfüllung besonderer Aufgaben
Fachausschüsse einzusetzen.
§ 11 Finanzierung
Die JA erhält einen jährlich erneut zu vereinbarenden Betrag vom Hauptverein. Der Betrag wird in voller Höhe zu
Beginn des 2. Halbjahres ausgezahlt. Übertragungen auf das nächste Geschäftsjahr sind gestattet.
§ 12 Kassenprüfung
Die Kassenprüfung erfolgt durch die Kassenprüfer des Hauptvereins.
§ 13 Geschäftsführung
Zur Regelung ihrer Arbeit kann sich die JA eine Geschäfts- und Turnierordnung geben.
§ 14 Schlußbestimmung
In allen Angelegenheiten, die in der Jugendordnung nicht im Einzelnen geregelt sind, ist nach der Ordnung der HSJ
und des HSV zu verfahren.